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Zahlungsverzug / Verzug von Zahlungen

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Begriff / Voraussetzungen

Rechtsgebiet:
Zahlungsverzug / Verzug von Zahlungen
Stichworte:
Verzug von Zahlungen, Zahlungsverzug
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zahlungsverzug

  • setzt Fälligkeit der Forderung voraus
  • kann eine Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit sein
  • ist eine Leistungsverspätung (der Schuldner müsste zahlen, müsste wissen, dass er zahlen muss, zahlt dennoch nicht).

Verzugsauslösung

Der Verzug des Schuldners einer Leistung tritt entweder automatisch ein oder es bedarf einer Mahnung des Gläubigers.

Mahngeschäft

Von einem Mahngeschäft spricht man, wenn der Schuldner erst durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn kein Erfüllungstermin vereinbart wurde.

Verfalltagsgeschäft

Von einem Verfalltagsgeschäft spricht man, wenn der Erfüllungstermin klar definiert ist. Leistet der Schuldner nicht bis zum vereinbarten Verfalltag, ist er automatisch, das heisst ohne Mahnung in Verzug. Ein Beispiel eines Verfalltagsgeschäfts sind Mietverträge: der Mietzins ist monatlich am 1. eines jeden Monats zu bezahlen – der Monatserste ist damit der jeweilige Verfalltag für den Mietzins des laufenden Monats.

Fixgeschäft

Bei einem Fixgeschäft ist die Leistung des Schuldners auf einen bestimmten Termin geschuldet. Nach diesem Termin hat die Erfüllung des Vertrages für den Gläubiger keine Bedeutung mehr. Mit Ablauf des Verfalltages ist der Schuldner in Verzug. Das berühmteste Beispiel ist die zu spät gelieferte Hochzeitstorte: Nach der Hochzeit hat die Lieferung keinen Sinn mehr. In diesen Fällen wird angenommen, dass der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt und Schadenersatz verlangt.

Ende des Verzugs

Der eingetretene Verzug wird beendigt, indem der Schuldner die Forderung bezahlt oder der Gläubiger dem Schuldner Stundung gewährt.

Zahlung

Nach Schweizer Recht sind Geldschulden Bringschulden, weshalb der eingetretene Verzug erst beendet ist, wenn das Geld beim Gläubiger eingeht. Durch Parteivereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden.

Stundung

Mit einer Stundung verzichtet der Gläubiger für die Dauer der Stundung auf die Geltendmachung seiner Forderung. Gewährt der Gläubiger dem Schuldner Stundung, befindet sich der Schuldner deshalb solange nicht in Verzug, als die Stundung andauert.

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